1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 30.11.2010, Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.
Der Kläger war vom 25.01.2001 bis 31.03.2010 aufgrund Arbeitsvertrags vom 25.01.2001 als Buchhalter bei der Beklagten beschäftigt. Das Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt ... €.
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 17.12.2008 zum 31.03.2010. Darauf haben sich die Parteien in einem Vergleich am 27.01.2009 vor dem Arbeitsgericht in A-Stadt geeinigt. Der Kläger war ordentliches Betriebsratsmitglied.
Der Arbeitsvertrag vom 25.01.2001 enthält in § 4 folgende Regelung:
"§ 4 Vergütung
1. Herr A. erhält ein monatliches Gehalt in Höhe von... DM brutto.
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