Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.12.2019 - 19 BVGa20/19 - wird zurückgewiesen.
A. Die Parteien streiten im Eilverfahren über die Aufforderung des Wahlvorstandes an die Arbeitgeberin, zum Zwecke der Durchführung einer Betriebsratswahl eine Namensliste herauszugeben. Dabei ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob zwei Standorte in K eine betriebliche Einheit darstellen oder betriebsverfassungsrechtlich getrennt betrachtet werden müssen.
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