Die Beklagte hatte dem Kläger im Jahre 2001 (rechtsunwirksam) gekündigt und dem Kläger dann im Anschluss daran zunächst keine Vergütungen mehr gezahlt.
Das Arbeitsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 25.04.2007 (Bl. 225 f. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens, das der Sachverständige N. erstattet hat (Sachverständigengutachten vom 24.07.2007, Bl. 245 ff. d.A.).
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils, das das Arbeitsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 am 18.12.2007 - 9 Ca 2399/05 - verkündet und mit dem Beschluss vom 28.12.2007 - 9 Ca 2399/05 - berichtigt hat (Urteil S. 2 ff. = Bl. 358 ff. d.A.; folgend: Urteil vom 18.12.2007). Erstinstanzlich beanspruchte der Kläger zuletzt folgende Beträge von der Beklagten:
1. (Nach Ansicht des Klägers progressionsbedingter)
Steuerschaden: 7340,77 EUR
2. Ersatz von Steuerberaterkosten (Rechnungen vom 27.04.2006, 03.03.2006, 19.12.2006 und 16.10.2007) insgesamt: 2903,06 EUR
3. Entgangene Wohnungsbauprämie: 90,11 EUR
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