Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Abfindungszahlung. Der 1960 geborene Kläger war seit dem 01.04.1984 bei der X-Versicherung als Versicherungskaufmann im Innendienst beschäftigt. Aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Versicherung wurde die Abteilung des Klägers nach München verlegt. Am 25.04.1997 wurde zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ein Sozialplan beschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthält:
"...
3. Versetzungen
Bei einer Versetzung wird beachtet, daß möglichst eine Stelle in Betracht kommt, die der Qualifikation des Mitarbeiters zum Versetzungszeitpunkt entspricht und nach angemessener Einarbeitungszeit (ca. 6 Monate) ausgefüllt werden kann. Die Versetzung erfolgt möglichst im Einvernehmen mit den betroffenen Mitarbeitern unter Beachtung der Rechte des örtlichen Betriebsrates.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|