Streitig ist, ob eine Zahlung in Höhe von 24.000,-- DM als Abfindungszahlung steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG ist.
Die Klägerin war als Arbeitnehmerin bei der Tischlerei GmbH beschäftigt. Sie ist die Tochter des alleinigen Gesellschafters der Tischlerei GmbH, des inzwischen verstorbenen Herrn .
Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge übernahm die Klägerin am 22. April 1995 Geschäftsanteile der GmbH in Höhe von 50.000,-- DM, entsprechend 60,24 v.H. der Stammeinlage.
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