LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2016 5 Sa 181/16
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 2 S. 1-2; SGB IX § 82 S. 2-3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3306/15
Stellenausschreibung einer Hochschule für die Leitung der RechenzentrenUnbegründete Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Stellenbewerbers wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch bei offensichtlich fehlenden Erfahrungen im operativen Geschäft eines IT-Bereichs
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 181/16
DRsp Nr. 2017/56
Stellenausschreibung einer Hochschule für die Leitung der RechenzentrenUnbegründete Entschädigungsklage eines schwerbehinderten Stellenbewerbers wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch bei offensichtlich fehlenden Erfahrungen im operativen Geschäft eines IT-Bereichs
1. Bewirbt sich ein schwerbehinderter Mensch bei einer öffentlichen Arbeitgeberin um eine zu besetzende Stelle, hat diese ihn gemäß § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Gemäß § 82 Satz 3 SGB IX ist eine Einladung nur dann entbehrlich, wenn dem schwerbehinderten Menschen offensichtlich die fachliche Eignung fehlt.2. Ob einem Bewerber „offensichtlich“ die fachliche Eignung im Sinne des § 82 Satz 3 SGB IX fehlt, ist anhand eines Vergleichs zwischen dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle und dem Leistungsprofil des Bewerbers zu ermitteln. Mit dem veröffentlichten Anforderungsprofil bestimmt die öffentliche Arbeitgeberin den Umfang ihrer verfahrensrechtlichen Verpflichtung nach § 82 Satz 2 und 3SGB IX.3. Es ist sachlich gerechtfertigt und nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine Hochschule mit etwa 8.800 Studierenden für die Leitung ihrer Rechenzentren praktische IT-Erfahrungen und sehr gute IT-Kenntnisse als „Kernvoraussetzungen“ zwingend fordert.
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