BAG - Urteil vom 25.01.2000
9 AZR 140/99
Normen:
BGB §§ 133, 157 ;
Fundstellen:
AP Nr. 15 zu § 157 BGB
BB 2000, 1577
BB 2000, 727
DB 2000, 2478
DB 2000, 330
NZA 2000, 879
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1001/97
LAG Köln, vom 04.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 362/98

Stellenanzeige - Gesamtzusage - Nachteilsausgleich

BAG, Urteil vom 25.01.2000 - Aktenzeichen 9 AZR 140/99

DRsp Nr. 2000/8459

Stellenanzeige - Gesamtzusage - Nachteilsausgleich

»Ein Arbeitgeber, der in einer Publikation über offene Stellen und über die aus Anlaß eines Arbeitsplatzwechsels gewährten finanziellen Leistungen unterrichtet, weist damit regelmäßig nur auf Voraussetzungen hin, unter denen die Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Betracht kommt. Der Arbeitnehmer kann die Leistung daher regelmäßig nur beanspruchen, wenn er sie ausdrücklich mit dem Arbeitgeber vereinbart oder sie in einer kollektiven Regelung (Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung) enthalten ist.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs.

Die 1976 geborene Klägerin war seit August 1993 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Auszubildende zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, sodann seit 21. Juni 1996 als Reiseberaterin in Wuppertal, Geschäftsbereich Fernverkehr, Niederlassung Köln.