LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2016
L 8 R 1013/15
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 2151/14

StatusfeststellungsverfahrenGmbH-GeschäftsführerBegriff der BeschäftigungKopf-und-Seele-Rechtsprechung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen L 8 R 1013/15

DRsp Nr. 2016/16568

Statusfeststellungsverfahren GmbH-Geschäftsführer Begriff der Beschäftigung "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung

1. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV; Beschäftigung in diesem Sinne ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). 3. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 4. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zu einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 5. Die von den für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung zuständigen Senaten des BSG entwickelte "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung ist für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht heranzuziehen.

Tenor