LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.05.2016
L 8 R 988/15
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 R 922/14

StatusfeststellungsverfahrenGesellschafter-GeschäftsführerAbgrenzung von Beschäftigung und SelbständigkeitOrganstellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen L 8 R 988/15

DRsp Nr. 2016/17414

Statusfeststellungsverfahren Gesellschafter-Geschäftsführer Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit Organstellung

1. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 2. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 3. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 4. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.