LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.05.2016
L 8 R 25/16
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 456/11

StatusfeststellungsverfahrenGesellschafter-GeschäftsführerAbgrenzung von Beschäftigung und SelbständigkeitGesellschafterrechte

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen L 8 R 25/16

DRsp Nr. 2016/17091

Statusfeststellungsverfahren Gesellschafter-Geschäftsführer Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit Gesellschafterrechte

1. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. 2. Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. 3. Maßgebend ist vor allem - entsprechend den zur GmbH von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen - die Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. 4. Insoweit ist von besonderer Bedeutung, ob ein Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist und aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann.