LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.05.2016
L 8 R 975/12
Normen:
SGB IV § 7a; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 102/11

Statusfeststellungsverfahren für einen VideotechnikerGegenstand einer StatusfeststellungAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen L 8 R 975/12

DRsp Nr. 2016/12780

Statusfeststellungsverfahren für einen Videotechniker Gegenstand einer Statusfeststellung Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

1. Zulässiger Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist allein die Feststellung von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der konkreten Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. 2. Besteht zwischen ihnen keine Dauerbeziehung, sondern wird der Auftragnehmer auf der Grundlage von Einzelaufträgen für den Auftraggeber tätig, sind nur diese am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten. 3. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 4. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.