Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2011 aufgehoben. Es wird angeordnet, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2010 aufschiebende Wirkung hat.
Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 10.399 € festgesetzt.
I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid aufschiebende Wirkung hat.
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