BAG - Urteil vom 26.07.1995
5 AZR 22/94
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 79 zu § 611 BGB
BB 1996, 60
DB 1996, 381
DRsp VI(602)124d
EzA § 611 BGB Nr. 56
NJW 1996, 2118
NZA 1996, 477
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 658/91
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 142/90

Status einer lehrerin an einer Volksschule

BAG, Urteil vom 26.07.1995 - Aktenzeichen 5 AZR 22/94

DRsp Nr. 1996/482

Status einer lehrerin an einer Volksschule

»Lehrkräfte, die an Volkshochschulen Kurse zur Erlangung des Haupt- oder Realschulabschlusses leiten, sind jedenfalls dann Arbeitnehmer, wenn sie in dem Schulbetrieb eingegliedert werden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt in dem vorliegenden Teil des Rechtsstreits die Feststellung, zur Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden zu haben. In dem vom Arbeitsgericht ausgesetzten Teil des Rechtsstreits nimmt sie die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung nach BAT anstelle der vereinbarten geringeren Stundenbezahlung in Anspruch.

Die Beklagte führt in ihrer Volkshochschule Kurse zur Erlangung von Haupt- und Realschulabschlüssen für ausländische Jugendliche und Erwachsene durch. Die Klägerin war im Rahmen dieses Kursprogrammes als sog. nebenberufliche Kursleiterin (Lehrkraft) tätig.