Die Gegenvorstellung der Antragstellerin vom 31.07.2013 gegen den Beschluss vom 10.05.2013 wird als unzulässig verworfen.
I.
Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 31.07.2013 gegen den am 24.05.2013 zugestellten Beschluss des Senats vom 10.05.2013 Gegenvorstellung.
II.
Die Gegenvorstellung ist bereits unzulässig.
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