LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2020
L 7 AS 135/20 B
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 105 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 3942/17

Statthaftigkeit eines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an den Zeitpunkt für die Prüfung der Antragsvoraussetzungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 135/20 B

DRsp Nr. 2021/12941

Statthaftigkeit eines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung nach Gerichtsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an den Zeitpunkt für die Prüfung der Antragsvoraussetzungen

Für die Frage der Statthaftigkeit eines Antrags auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG ist für die Frage der Zulässigkeit der Berufung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.01.2020 aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 105 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgelehnt hat.