LSG Bayern - Beschluss vom 08.09.2011
L 2 U 327/11 ER
Normen:
SGG § 154 Abs. 2; SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 76/08

Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der gerichtlichen Zubilligung einer Verletztenrente; nicht zu ersetzender Nachteil

LSG Bayern, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen L 2 U 327/11 ER

DRsp Nr. 2011/20190

Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der gerichtlichen Zubilligung einer Verletztenrente; nicht zu ersetzender Nachteil

1. Zur Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts. 2. Die Aussetzung der Vollstreckung bei Zubilligung einer Rente stellt den Ausnahmefall dar. 3. Ein nicht zu ersetzender Nachteil als Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts liegt nur vor, wenn der durch die Vollstreckung eingetretene Schaden nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht und nicht ausgeglichen werden kann. Im Rahmen der Ermessensausübung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2011 wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 154 Abs. 2; SGG § 199 Abs. 2;

Gründe: