Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Untätigkeitsbeschwerde.
Der Kläger hat am 24. Oktober 2011 zu dem bei dem Sozialgericht Kassel anhängigen Verfahren -
die Beklagte zu verurteilen, über die Widersprüche vom 27. Juni 2008 zum Hausarztmodell sowie vom 13. September 2008 zur Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung Widerspruchsbescheide zu erteilen.
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