SG Stuttgart, vom 06.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 722/07
Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 2050/07 ER-B
DRsp Nr. 2007/19917
Statthaftigkeit einer einstweiligen Anordnung
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben, wenn das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr statthaft ist, weil der beanstandete leistungsablehnende Bescheid mittlerweile bindend geworden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]