Statthaftigkeit einer Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 22.12.1999 - Aktenzeichen B 2 U 1/99 S
DRsp Nr. 2000/4920
Statthaftigkeit einer Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Abgesehen von den in § 177SGG ausdrücklich vorgesehenen Fällen gibt es keine weiteren Ausnahmen für die Beschwerdefähigkeit von LSG-Entscheidungen, so daß kein Raum für die analoge Anwendung der Vorschriften des SGG über die Nichtzulassungsbeschwerde oder gar von Vorschriften aus anderen Gerichtsverfahrensordnungen bleibt.2. Durch die Anwendung des § 177SGG wird weder gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 19 Abs. 4GG noch gegen das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1GG verstoßen auch wenn dadurch über die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes nur in einer Instanz entschieden worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 19 Abs. 4GG keinen Instanzenzug. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]