LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.03.2024
L 7 VE 7/23 B
Normen:
SGG § 120 Abs. 4 S. 2 Hs. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 15.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 VE 10/18

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.03.2024 - Aktenzeichen L 7 VE 7/23 B

DRsp Nr. 2024/7385

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung

1. Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung iSv § 120 Abs 4 Satz 2 SGG ist unstatthaft, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist. 2. Wird ein Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt, ist Beschwerdegegner der Rechtsträger des Gerichts, welches die Akteneinsicht in die Unterlagen nicht gewährt. 3. Ob die Verweigerung der Akteneinsicht zu einer verfahrensfehlerhaften Entscheidung in der Hauptsache führt, kann nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung geklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 120 Abs. 4 S. 2 Hs. 1, 2;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seinem Rechtsbehelf gegen die durch das Sozialgericht Halle (SG) erfolgte Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht in medizinische Unterlagen.

Der 1966 geborene Kläger beantragte im Jahr 2015 beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt Leistungen nach dem () unter Angabe diverser Tathandlungen durch verschiedene Institutionen (u.a. Kliniken, Behörden, Staatsanwaltschaft, Polizei) im Zeitraum von 1991 bis 2015. Infolgedessen sei seine bereits anerkannte psychische Gesundheitsstörung aufgetreten. Mit Bescheid vom 14. November 2013 war dahingehend ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden.