Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich mit seinem Rechtsbehelf gegen die durch das Sozialgericht Halle (
Der 1966 geborene Kläger beantragte im Jahr 2015 beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt Leistungen nach dem () unter Angabe diverser Tathandlungen durch verschiedene Institutionen (u.a. Kliniken, Behörden, Staatsanwaltschaft, Polizei) im Zeitraum von 1991 bis 2015. Infolgedessen sei seine bereits anerkannte psychische Gesundheitsstörung aufgetreten. Mit Bescheid vom 14. November 2013 war dahingehend ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden.
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