Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 2024 -
Kosten sind nicht zu erstatten.
Das LSG hat die Gegenvorstellung des Klägers gegen einen seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Gerichtskosten zurückweisenden Beschluss zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft. Nach §
Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Das Verfahren ist gebührenfrei (§
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