BSG - Beschluss vom 22.04.2024
B 3 P 6/24 AR
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 P 15/21
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 P 7/23

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen den Kostenansatz

BSG, Beschluss vom 22.04.2024 - Aktenzeichen B 3 P 6/24 AR

DRsp Nr. 2024/7018

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen den Kostenansatz

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Februar 2024 - L 5 P 7/23 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Das LSG hat die Gegenvorstellung des Klägers gegen einen seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Gerichtskosten zurückweisenden Beschluss zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft. Nach § 66 Abs 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen den Kostenansatz zum Bundessozialgericht nicht statt.

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

Das Verfahren ist gebührenfrei 66 Abs 8 Satz 1 GKG). Kosten sind nicht zu erstatten 66 Abs 8 Satz 2 GKG).

Vorinstanz: SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 P 15/21