LSG Bayern - Beschluss vom 29.05.2015
L 7 AS 365/15 B ER
Normen:
SGB II § 15; SGB X § 58 Abs. 2 Nr. 2; SGB X §§ 53 ff.; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 461/15

Statthaftigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren gegen Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 29.05.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 365/15 B ER

DRsp Nr. 2015/11172

Statthaftigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren gegen Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II

1. Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der wegen seiner Vertragsform und den gesetzlichen Vorgaben in §§ 53 ff. SGB X vom Gericht auch im Hauptsacheverfahren nur eingeschränkt überprüft wird; eine bloße Rechtswidrigkeit ist nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X nur relevant, wenn dies beiden Beteiligten bekannt war. 2. In einer Eingliederungsvereinbarung können grundsätzlich auch gesundheitsbezogene Pflichten geregelt werden. 3. Dies gilt zumindest in den Fällen, in denen ein Zusammenhang mit dem Ziel einer Eingliederungsvereinbarung, der Eingliederung in Arbeit, besteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 15; SGB X § 58 Abs. 2 Nr. 2; SGB X §§ 53 ff.; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).