LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2013
L 9 SF 113/12 B E
Normen:
GKG (2004) § 66 Abs. 2; GVG § 198; SGG § 178; SGG §§ 172ff;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SF 10/05

Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde und die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2013 - Aktenzeichen L 9 SF 113/12 B E

DRsp Nr. 2013/16467

Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde und die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GKG (2004) § 66 Abs. 2; GVG § 198; SGG § 178; SGG §§ 172ff;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

1.) Soweit sich die Beschwerde gegen die Untätigkeit des Sozialgerichts Cottbus richtet, zeitnah eine Entscheidung über die von der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung vom 13. Januar 2005 eingelegte Erinnerung vom 16. Februar 2005 zu treffen, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass jedes schutzwürdige rechtliche Interesse an der Untätigkeitsbeschwerde entfallen ist, nachdem das Sozialgericht mit Beschluss vom 01. August 2012 über die Erinnerung entschieden hat, ist die Untätigkeitsbeschwerde unstatthaft.