LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.04.2012
L 11 KR 1687/12 B
Normen:
GVG § 198; SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 3061/10

Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 1687/12 B

DRsp Nr. 2012/15157

Statthaftigkeit der Untätigkeitsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht statthaft.

Im sozialgerichtlichen Verfahren ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht statthaft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GVG § 198; SGG § 172;

Gründe:

Die am 01.04.2012 beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Untätigkeitsbeschwerde bezüglich des dort noch anhängigen Verfahrens S 13 KR 3061/10 ist nicht statthaft und daher gemäß § 176, § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 572 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen.