Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 31.1.2024 mit einem am 4.3.2024 beim
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