BSG - Beschluss vom 05.04.2024
B 5 R 23/24 AR
Normen:
SGG § 160 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 12.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 591/22
LSG Bayern, vom 31.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 221/23

Statthaftigkeit der Revision

BSG, Beschluss vom 05.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 23/24 AR

DRsp Nr. 2024/7212

Statthaftigkeit der Revision

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 1;

Gründe

Der Kläger hat gegen das Urteil des Bayerischen LSG vom 31.1.2024 mit einem am 4.3.2024 beim BSG eingegangenen und von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 25.2.2024 Revision eingelegt und mit Schreiben vom 2.4.2024 einen Staatsangehörigkeitsausweis übermittelt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 9.2.2024 zugestellt worden.