Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das zugrunde liegende Verfahren einer Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts wegen eines Amtshaftungsanspruchs - in den Raum gestellt worden war von den dortigen Beschwerdeführern und jetzigen Erinnerungsführern (im Folgenden: Erinnerungsführer) ein an sie auszuzahlender EUR-Betrag in Höhe eines zweistelligen Milliardenbetrags - mit dem Aktenzeichen L 1 SV 17/14 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) (in der Folge: Hauptsacheverfahren) endete mit Beschluss vom 10.03.2015. Darin erlegte der Hauptsachesenat die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Erinnerungsführern auf und stützte dies auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|