LSG Bayern - Beschluss vom 08.02.2016
L 15 SF 48/16 E
Normen:
GKG § 21; GKG § 66 Abs. 1; SGG § 166 Abs. 1; SGG § 197a;

Statthaftigkeit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG im sozialgerichtlichen Verfahren nur im Kostenansatzverfahren; Unzulässigkeit der Aufrechnung im Verfahren der Erinnerung

LSG Bayern, Beschluss vom 08.02.2016 - Aktenzeichen L 15 SF 48/16 E

DRsp Nr. 2016/4664

Statthaftigkeit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG im sozialgerichtlichen Verfahren nur im Kostenansatzverfahren; Unzulässigkeit der Aufrechnung im Verfahren der Erinnerung

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 21; GKG § 66 Abs. 1; SGG § 166 Abs. 1; SGG § 197a;

Gründe

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das zugrunde liegende Verfahren einer Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts wegen eines Amtshaftungsanspruchs - in den Raum gestellt worden war von den dortigen Beschwerdeführern und jetzigen Erinnerungsführern (im Folgenden: Erinnerungsführer) ein an sie auszuzahlender EUR-Betrag in Höhe eines zweistelligen Milliardenbetrags - mit dem Aktenzeichen L 1 SV 17/14 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) (in der Folge: Hauptsacheverfahren) endete mit Beschluss vom 10.03.2015. Darin erlegte der Hauptsachesenat die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Erinnerungsführern auf und stützte dies auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.