Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Februar 2010 aufgehoben.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
I. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufnahme eines von ihr vertriebenen Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|