Statthaftigkeit der Beschwerde wegen Untätigkeit des Gerichts
LSG Hamburg, Beschluss vom 02.09.2008 - Aktenzeichen L 5 B 296/08 ER AS
DRsp Nr. 2008/20447
Statthaftigkeit der Beschwerde wegen Untätigkeit des Gerichts
Eine Beschwerde wegen Untätigkeit eines Gerichts ist mangels einer gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht statthaft und kann auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt oder begründet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]