I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 3. September 2008 wird verworfen.
II. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht statthaft.
Mit Beschluss vom 03.09.2008 hat das Sozialgericht Leipzig die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Monat September 2008 Leistungen in Höhe von 660,64 EUR bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter dem Geschäftszeichen S 7 AS 3258/08 vorläufig zu gewähren. Die dem Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung besagt, hiergegen sei die Beschwerde statthaft. Die Antragsgegnerin begehrt mit ihrer gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde vom 24.09.2008 die Aufhebung dieses Beschlusses.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|