LSG Chemnitz - Beschluss vom 09.09.2013
L 3 AS 1267/13 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 17.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 2616/13

Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit der Berufung in der Hauptsache; Klagen gegen Zahlungsaufforderungen der öffentlichen Hand; Wert des Beschwerdegegenstandes

LSG Chemnitz, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 1267/13 B ER

DRsp Nr. 2013/20886

Statthaftigkeit der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Unzulässigkeit der Berufung in der Hauptsache; Klagen gegen Zahlungsaufforderungen der öffentlichen Hand; Wert des Beschwerdegegenstandes

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 1; SGG § 86b;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren in der Sache den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollstreckung einer Rückforderung zu unterbinden.