I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten wird abgelehnt.
I.
Die Antragsteller begehren in der Sache den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollstreckung einer Rückforderung zu unterbinden.
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