Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.01.2015 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erstattung von Reisekosten in Höhe von insgesamt 57,50 EUR.
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