SG Aurich, vom 24.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 454/08
Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.09.2008 - Aktenzeichen L 13 AS 178/08 ER
DRsp Nr. 2008/20482
Statthaftigkeit der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Liegt der Wert des Beschwerdegegenstandes unter dem Schwellenwert für die Zulassung einer Berufung oder betrifft er laufende Leistungen, die unter einem Jahr Bezugsdauer liegen, so ist sowohl die Beschwerde zum Landessozialgericht gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem über eine begehrte einstweilige Anordnung entschieden wurde, unzulässig, als auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]