Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 2. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die am 26. Juni 2009 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
II. Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
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