LSG Bayern - Beschluss vom 23.10.2015
L 15 SB 176/15 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 183; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 890/14

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit RatenzahlungsverpflichtungGerichtskostenpflichtigkeit eines Beschlusses über eine unstatthafte Beschwerde gegen die PKH-Ratenhöhe

LSG Bayern, Beschluss vom 23.10.2015 - Aktenzeichen L 15 SB 176/15 B PKH

DRsp Nr. 2015/20618

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung Gerichtskostenpflichtigkeit eines Beschlusses über eine unstatthafte Beschwerde gegen die PKH-Ratenhöhe

1. Eine Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung wegen der Ratenhöhe ist dem Antragsteller nicht eröffnet. 2. Eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren. 3. Der Beschluss über eine Beschwerde wegen der Ratenhöhe bei der Gewährung von PKH ist gerichtskostenpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache gemäß § 183 S. 1 SGG kostenprivilegiert ist. 4. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 GKG ist nicht im Rahmen der Entscheidung in der Hauptsache, sondern im Zusammenhang mit dem Kostenansatz gemäß § 19 GKG und einer gegebenenfalls sich daran anschließenden Erinnerung gemäß § 66 GKG zu treffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach der Geschäftsverteilung des Gerichts das Gericht der Hauptsache nicht identisch mit dem Gericht der Kostensache ist.

1. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG greift auch dann ein, wenn das Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § Abs. Satz 1 gegen Ratenzahlung bewilligt hat.