LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 09.09.2011
L 11 AS 839/11 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 2632/10

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung von PKH

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.09.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 839/11 B

DRsp Nr. 2012/2203

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung von PKH

Von der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab 1.4.2008 geltenden Fassung ist auch die Ablehnung der Gewährung von PKH nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO erfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 3. August 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger vom 23. August 2011 (Eingang) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 3. August 2011, mit welchem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vom 10. Mai 2010 wegen der Nichtvorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen trotz entsprechender Aufforderung und Fristsetzung bis zum 30. Juni 2011 (vgl. Verfügung vom 11. Mai 2011) gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft. Sie ist daher als unzulässig gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 ZPO zu verwerfen.