Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 3. August 2011 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Kläger vom 23. August 2011 (Eingang) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
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