I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13.01.2014 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Eilverfahren die Gewährung eines vierteljährlichen Mehrbedarfes von 150 EUR für die Wahrnehmung des Kontakts mit ihren in Polen lebenden Eltern.
Die 1985 geborene Antragstellerin ist polnische Staatsangehörige und lebt mit ihrem Verlobten, den sie im vorliegenden Verfahren mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt hat, in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie ist im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU und bezieht vom Antragsgegner seit 31.01.2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Leistungsbewilligung erfolgte stets vorläufig, weil der Antragsgegner der Auffassung ist, dass die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist.
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