LSG Bayern - Beschluss vom 10.03.2014
L 16 AS 157/14 B ER
Normen:
SGB II § 21; SGG § 144 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 721/13

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung einer Bewilligung von Mehrbedarf nach dem SGB II; Streitgegenstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Bayern, Beschluss vom 10.03.2014 - Aktenzeichen L 16 AS 157/14 B ER

DRsp Nr. 2014/13954

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung einer Bewilligung von Mehrbedarf nach dem SGB II; Streitgegenstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 13.01.2014 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21; SGG § 144 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Eilverfahren die Gewährung eines vierteljährlichen Mehrbedarfes von 150 EUR für die Wahrnehmung des Kontakts mit ihren in Polen lebenden Eltern.

Die 1985 geborene Antragstellerin ist polnische Staatsangehörige und lebt mit ihrem Verlobten, den sie im vorliegenden Verfahren mit der Führung des Rechtsstreits beauftragt hat, in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie ist im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU und bezieht vom Antragsgegner seit 31.01.2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Leistungsbewilligung erfolgte stets vorläufig, weil der Antragsgegner der Auffassung ist, dass die Antragstellerin gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist.