LSG Bayern - Beschluss vom 09.06.2010
L 7 AS 360/10 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1182/09

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung

LSG Bayern, Beschluss vom 09.06.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 360/10 B ER

DRsp Nr. 2010/15324

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ist ausnahmslos nicht statthaft und damit unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 17. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I. Streitig ist im einstweiligen Rechtsschutz eine Absenkung um 40 Prozent der Regelleistung wegen einem wiederholten Meldeversäumnis.

Der 1974 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer bezieht zusammen mit seiner im Jahr 2005 geborenen Tochter von der Beschwerdegegnerin laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Vom Antragsteller wurden zahlreiche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Klagen anhängig gemacht.

Mit Bescheid vom 20.10.2009 erfolgte eine Absenkung, weil der Antragsteller wiederholt seiner Meldepflicht, hier am Meldetermin vom 05.10.2009, nicht nachgekommen sei. Es erfolge eine Absenkung um 40 Prozent der Regelleistung (3 x 144,- Euro) in den Monaten November und Dezember 2009 sowie Januar 2010. Dagegen wurde Widerspruch eingelegt.