LSG Chemnitz - Beschluss vom 16.07.2009
L 2 AS 382/09 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 3; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 1582/09

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren beim einstweiligen Rechtsschutz

LSG Chemnitz, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen L 2 AS 382/09 B ER

DRsp Nr. 2009/17901

Statthaftigkeit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren beim einstweiligen Rechtsschutz

Wird der Beschwerdewert von 750,00 EUR nicht erreicht, so ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch dann nicht statthaft, wenn gemäß § 144 Abs. 2 und 3 SGG in einem Hauptsacheverfahren möglicherweise die Berufung zugelassen werden könnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 29.05.2009 wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 144 Abs. 3; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Statthaftigkeit der Beschwerde. Im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung streitig.