I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 29.05.2009 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Statthaftigkeit der Beschwerde. Im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung streitig.
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