I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. September 2009, Az. S
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Stromkosten.
Die Beschwerdeführerin legte dem Beschwerdegegner eine Rechnung ihres Energieversorgers über 192,72 Euro vor. Daraufhin bewilligte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 06.04.2009 ein Darlehen für Stromschulden in dieser Höhe und verfügte zugleich eine monatliche Tilgung in Höhe von 20,- Euro. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch wurde die laufende Tilgung mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2009 aufgehoben, die Auszahlung der einbehaltenen Tilgungsraten angekündigt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Dagegen wurde zum Sozialgericht Klage erhoben (Az. S 32 AS 1997/09).
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