Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Januar 2011, Az.: S
I. Mit Beschluss vom 24.01.2011 hat das Sozialgericht München Prozesskostenhilfe für die Hauptsache nach § 118 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mit der Begründung abgelehnt, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der gerichtlich gesetzten Frist glaubhaft gemacht worden seien. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht als statthaft bezeichnet. Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht erhobene Beschwerde hielt die Klägerin und Beschwerdeführerin trotz richterlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit der Beschwerde gemäß § 173 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufrecht.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts bzgl. der Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist als unzulässig zu verwerfen, § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
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