Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
I. Streitig ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|