I. Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. April 2013 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Über die Beschwerden vom 30. Mai 2013, mit denen sich die Kläger gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Monate August und September 2011 streitig waren, wenden, kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates auch noch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, hier des Klageverfahrens, entschieden werden (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - L 3 AS 391/13 B PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 9, m. w. N.).
II. Die Beschwerden vom 30. Mai 2013 sind zulässig, insbesondere statthaft.
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