LSG Thüringen - Beschluss vom 14.02.2012
L 4 AS 57/12 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 in der vom 26.3.2008; SGG § 177; SGG § 193 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 86b; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 26 AS 7410/11 ER - 13.12.2011,

Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; Wirksamkeit der Kostenentscheidung des Sozialgerichts; Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LSG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen L 4 AS 57/12 B ER

DRsp Nr. 2012/4822

Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; Wirksamkeit der Kostenentscheidung des Sozialgerichts; Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Die Beschwerde bleibt im einstweiligen Rechtsschutz auch dann nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 ausgeschlossen, wenn Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG für die Hauptsache oder das einstweilige Rechtsschutzverfahren vorliegen können. 2. Ändert das Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache - des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - nicht ab, bleibt auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts für die erste Instanz wirksam, ohne dass es einer isolierten rechtlichen Überprüfung der Kostenentscheidung des Sozialgerichts bedarf.