Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; Wirksamkeit der Kostenentscheidung des Sozialgerichts; Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
LSG Thüringen, Beschluss vom 14.02.2012 - Aktenzeichen L 4 AS 57/12 B ER
DRsp Nr. 2012/4822
Statthaftigkeit der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren; Wirksamkeit der Kostenentscheidung des Sozialgerichts; Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
1. Die Beschwerde bleibt im einstweiligen Rechtsschutz auch dann nach § 172 Abs. 3 Nr. 1SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 ausgeschlossen, wenn Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2SGG für die Hauptsache oder das einstweilige Rechtsschutzverfahren vorliegen können.2. Ändert das Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache - des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - nicht ab, bleibt auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts für die erste Instanz wirksam, ohne dass es einer isolierten rechtlichen Überprüfung der Kostenentscheidung des Sozialgerichts bedarf.
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