LSG Bayern - Beschluss vom 19.01.2016
L 15 VK 14/15 B ER
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 4/15 ER

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen nichtigen Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 19.01.2016 - Aktenzeichen L 15 VK 14/15 B ER

DRsp Nr. 2016/7506

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen nichtigen Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Eine Zulassung der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz gibt es nicht. Daran ändert auch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nichts, die im Übrigen auch keine Zulassungsentscheidung darstellen würde. 2. Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. 3. Nur in der Hauptsache (Klageverfahren) kann das SG, oder auf Nichtzulassungsbeschwerde das LSG, die Berufung zulassen, wenn ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen, sofern die Aufhebung dieses Beschlusses beantragt wird.

II.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde hin der Antrag auf Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Lieferung der verordneten Inkontinenzvorlagen im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.