Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen, sofern die Aufhebung dieses Beschlusses beantragt wird.
II.Im Übrigen wird auf die Beschwerde hin der Antrag auf Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Lieferung der verordneten Inkontinenzvorlagen im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
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