LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.07.2012
L 10 R 2296/12 B
Normen:
SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 142/12

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen den Befangenheitsantrag gegen einen gerichtlichen Sachverständigen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2012 - Aktenzeichen L 10 R 2296/12 B

DRsp Nr. 2012/19559

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen den Befangenheitsantrag gegen einen gerichtlichen Sachverständigen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Beschwerde gegen einen den Befangenheitsantrag gegen einen gerichtlichen Sachverständigen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts ist statthaft und nicht in entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 2 SGG ausgeschlossen (ebenso LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2012, L 8 SB 1449/12 B; Beschluss vom 14.02.2011, L 6 VG 5634/10 B; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 25.07.2011, L 13 R 2168/11 B; Beschluss vom 22.11.2010, L 1 U 5045/10 B und ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04.01.2011, L 4 KR 324/10 B ; Abweichung zu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2010, L 7 R 3206/09 B).

Die Beschwerde gegen einen den Befangenheitsantrag gegen einen gerichtlichen Sachverständigen ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts ist statthaft und nicht in entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 2 SGG ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 08.05.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 172;

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. wegen Befangenheit.