LSG Chemnitz - Beschluss vom 06.08.2009
L 3 AS 375/09 B PKH
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 5289/08

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

LSG Chemnitz, Beschluss vom 06.08.2009 - Aktenzeichen L 3 AS 375/09 B PKH

DRsp Nr. 2009/20233

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen einen Beschluss ausgeschlossen, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil der Kläger innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. Mai 2009 wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; SGG § 73a; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I. Die Beschwerde, die gegen den Beschluss vom 5. Mai 2009 gerichtet ist, in welchem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Glaubhaftmachung der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.

1. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall.