Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. Mai 2009 wird verworfen.
I. Die Beschwerde, die gegen den Beschluss vom 5. Mai 2009 gerichtet ist, in welchem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Glaubhaftmachung der Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
1. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|