LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.08.2011
L 5 AS 330/11 B ER
Normen:
BGB § 133; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 620/11

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur vorläufigen Bewilligung eines Darlehens nach dem SGB II; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nach Erlass einer bindenden Neuregelung statt eines vorläufigen Ausführungsbescheides

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 330/11 B ER

DRsp Nr. 2011/20831

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur vorläufigen Bewilligung eines Darlehens nach dem SGB II; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis nach Erlass einer bindenden Neuregelung statt eines vorläufigen Ausführungsbescheides

1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Leistungsträgers für eine Beschwerde gegen einen zur vorläufigen Leistung verpflichtenden Beschluss des Sozialgerichts fehlt, wenn der Leistungsträger in Ausführung des Beschlusses einen neuen Bewilligungsbescheid erteilt hat, der abschließend entscheidet und keinen Vorbehalt enthält. 2. Die Auslegung von Bescheiden ist gem. § 133 BGB unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts eines objektiven Adressaten vorzunehmen. Auszugehen ist vom Wortlaut des Verfügungssatzes, ggf unter Zuhilfenahme der Begründung des Bescheids sowie der Gesamtumstände. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Unerheblich ist, ob der Sozialleistungsträger den Bescheid so gemeint hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 133; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: