LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.02.2020
L 2 AS 1841/19 B
Normen:
SGG § 138 S. 1 und S. 3; SGG § 142 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 193 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 680/18

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Rechtsmittel zur Überprüfung einer nicht mehr anfechtbaren KostengrundentscheidungAnforderungen an die Wirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2020 - Aktenzeichen L 2 AS 1841/19 B

DRsp Nr. 2021/12940

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Rechtsmittel zur Überprüfung einer nicht mehr anfechtbaren Kostengrundentscheidung Anforderungen an die Wirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses

1. Die Beschwerde gegen einen Berichtigungsbeschluss eröffnet kein zusätzliches Rechtsmittel zur Überprüfung einer nicht mehr anfechtbaren Kostengrundentscheidung. 2. Die Wirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses hängt nicht davon ab, dass er auf dem Beschluss und den Ausfertigungen vermerkt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30.09.2019 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 138 S. 1 und S. 3; SGG § 142 Abs. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; SGG § 193 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Berichtigungsbeschluss.