LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.01.2012
L 3 R 330/11 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 779/08

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen L 3 R 330/11 B

DRsp Nr. 2012/4343

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung im sozialgerichtlichen Verfahren

Lehnt das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH wegen des Fehlens von Erfolgsaussichten ab, lag aber im Zeitpunkt der Entscheidung des SG noch kein vollständiger Antrag unter Beifügung des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, ist die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von PKH unbegründet, da das SG in Anbetracht des nicht vollständigen Antrags PKH nicht bewilligen konnte und auch keine Hinweispflicht des SG bestand, wenn der Prozessbevollmächtigte das Nachreichen des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit der Antragstellung bereits angekündigt hatte.