Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.05.2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer (Bf) hat am 09.03.2009 eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht (
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